§ 13 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1998

§ 13.

(1) Zur Qualitätssicherung haben Transfer- und Referenzstandards in jedem Meßnetz verfügbar zu sein.

(2) Das Umweltbundesamt hat einmal jährlich seine Referenz- und Primärstandards für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Kohlenstoffmonoxid, Ozon und Schwebestaub den Landeshauptmännern zur Abgleichung ihrer Transfer- und Referenzstandards zur Verfügung zu stellen. Das Umweltbundesamt stellt die Abgleichung mit international anerkannten Primärstandards sicher.

(3) Die Meßnetzbetreiber haben ihrerseits die Übertragung dieser Transfer- und Referenzstandards auf die Meßgeräte vor Ort gemäß interner Qualitätssicherungsvorschriften sicherzustellen.

Schlagworte

Transferstandard

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142540

alte Dokumentnummer

N8199854992L

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