2. ABSCHNITT:
Meldebehörden, Melderegister und Verwenden der Meldedaten Meldebehörden
§ 13
(1) § 13.Meldebehörden sind die Bürgermeister, in Orten, für die Bundespolizeidirektionen bestehen, diese.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Meldebehörden hat in letzter Instanz die Sicherheitsdirektion zu entscheiden.
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