§ 13 MeldeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

2. ABSCHNITT:

Meldebehörden, Melderegister und Verwenden der Meldedaten Meldebehörden

§ 13

(1) § 13.Meldebehörden sind die Bürgermeister, in Orten, für die Bundespolizeidirektionen bestehen, diese.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Meldebehörden hat in letzter Instanz die Sicherheitsdirektion zu entscheiden.

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