2. ABSCHNITT:
Meldebehörden, Melderegister und Verwenden der Meldedaten
Meldebehörden
§ 13.
(1) Meldebehörden sind die Bürgermeister.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Meldebehörden hat in letzter Instanz die Sicherheitsdirektion zu entscheiden.
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