§ 13 MeldeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

2. ABSCHNITT:

Meldebehörden, Melderegister und Verwenden der Meldedaten

Meldebehörden

§ 13.

(1) Meldebehörden sind die Bürgermeister.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Meldebehörden hat in zweiter und letzter Instanz die Landespolizeidirektion zu entscheiden.

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