Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
V. Abschnitt EMISSIONSBEGRENZUNG Grenzwerte für staubförmige Emissionen
§ 13.
(1) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste Brennstoffe, ausgenommen Holz, gelten die Grenzwerte gemäß nachfolgender Tabelle 3:
Tabelle 3
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Brennstoffwärmeleistung Emissionsgrenzwert
in MW (mg/m3)
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bis 2 ............. 150
größer als 2 ............. 50
Die Grenzwerte sind auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
(2) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer 2 MW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß nachfolgender Tabelle 4:
Tabelle 4
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Brennstoffwärmeleistung größer als größer als
in MW bis 30 30 bis 50 50
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Brennstoffe Emissionsgrenzwerte (mg/m3)
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Heizöl schwer und
Heizöl mittel ................ 60 50 35
Heizöl leicht .................. 50 35 35
Heizöl extra leicht ............ 30 30 30
Gas (Rechenwert) ............... 5 5 5
Die Grenzwerte sind auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff (Rechenwert, nach Abzug adsorbierter Schwefelsäure) im Verbrennungsgas bezogen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 785/1994)
(4) Bei Anlagen mit Ölfeuerungen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad nach Bacharach bei Heizöl extra leicht den Wert 1, für alle anderen Heizöle den Wert 2 nicht überschreiten. Diese Forderung gilt auch als erfüllt, wenn die für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 30 MW einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Tabelle 4 nicht überschritten werden. Bei Anlagen mit Gasfeuerung mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad den Wert 0 nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR12137932
alte Dokumentnummer
N8199441347J
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