§ 13 LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

V. Abschnitt EMISSIONSBEGRENZUNG Grenzwerte für staubförmige Emissionen

§ 13.

(1) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste Brennstoffe, ausgenommen Holz, gelten die Grenzwerte gemäß nachfolgender Tabelle 3:

Tabelle 3

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Brennstoffwärmeleistung Emissionsgrenzwert

in MW (mg/m3)

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bis 2 ............. 150

größer als 2 ............. 50

Die Grenzwerte sind auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

(2) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer 2 MW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß nachfolgender Tabelle 4:

Tabelle 4

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Brennstoffwärmeleistung größer als größer als

in MW bis 30 30 bis 50 50

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Brennstoffe Emissionsgrenzwerte (mg/m3)

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Heizöl schwer und

Heizöl mittel ................ 60 50 35

Heizöl leicht .................. 50 35 35

Heizöl extra leicht ............ 30 30 30

Gas (Rechenwert) ............... 5 5 5

Die Grenzwerte sind auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff (Rechenwert, nach Abzug adsorbierter Schwefelsäure) im Verbrennungsgas bezogen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 785/1994)

(4) Bei Anlagen mit Ölfeuerungen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad nach Bacharach bei Heizöl extra leicht den Wert 1, für alle anderen Heizöle den Wert 2 nicht überschreiten. Diese Forderung gilt auch als erfüllt, wenn die für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 30 MW einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Tabelle 4 nicht überschritten werden. Bei Anlagen mit Gasfeuerung mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad den Wert 0 nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12137932

alte Dokumentnummer

N8199441347J

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