§ 13 LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.1989

V. Abschnitt EMISSIONSBEGRENZUNG Grenzwerte für staubförmige Emissionen

§ 13.

(1) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer 150 kW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß nachfolgender Tabelle 3:

Tabelle 3

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Brennstoffwärmeleistung (MW) I Emissionsgrenzwert (mg/m3)

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bis 5 .................... I 150

größer als 5 .................... I 50

Die Grenzwerte sind auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

(2) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer 2 MW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß nachfolgender Tabelle 4:

Tabelle 4

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Brennstoffwärme- I bis 10 I größer als I größer als

leistung (MW) I I 10 bis 50 I 50

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Brennstoffe I Emissionsgrenzwerte (mg/m3)

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Heizöl schwer ...... I 110 I 80 I 50

Heizöl mittel ...... I 80 I 60 I 50

Heizöl leicht ...... I 50 I 50 I 50

Heizöl extra leicht I 30 I 30 I 30

Gas (Rechenwert) ... I 10 I 10 I 10

Die Grenzwerte sind auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff (Rechenwert, nach Abzug adsorbierter Schwefelsäure) bezogen.

(3) Bei Anlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW muß der Grauwert von Rauchgasfahnen heller sein als der Wert der Nummer 2 der Ringelmann-Skala *1). Dieser Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Massekonzentration im Verbrennungsgas (§ 1 Abs. 3) 150 mg/m3 nicht überschreitet.

(4) Bei Anlagen mit Ölfeuerungen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad nach Bacharach bei Heizöl extra leicht den Wert 1, für alle anderen Heizöle den Wert 2 nicht überschreiten. Diese Forderung gilt auch als erfüllt, wenn die für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Tabelle 4 nicht überschritten werden. Bei Anlagen mit Gasfeuerung mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad den Wert 0 nicht überschreiten.

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*1) Nähere Hinweise für die Anwendung der Ringelmann-Skala finden sich in ASTM D 3211-79, erhältlich im Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12134677

alte Dokumentnummer

N8198910673X

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