Zuständigkeit
§ 13.
(1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.
(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.
(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:
- 1. Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
- 2. Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
- 3. Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter, Mediendiendiensteanbieter (Anm.: richtig: Mediendiensteanbieter) und Multiplex-Betreiber, mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 7);
- 4. Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);
- 5. Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
- 6. Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
- 7. Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2003 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2003;
- 8. Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
- 9. Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
- 10. Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
- 11. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
- 12. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
- 13. Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 7), insbesondere
- a) Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
- b) Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
- c) Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
- d) Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
- e) Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
- f) sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.
(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:
- 1. bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
- a) Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt;
- b) Rechtsaufsicht im Rahmen der Werbebeobachtung (§ 2 Abs. 1 Z 7), einschließlich der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften;
- c) Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
- d) Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;
- e) Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
- f) Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid.
- 2. Medienförderung:
- a) Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);
- b) Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);
- c) Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);
- d) Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);
- 3. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.
(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.
(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1.
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