§ 13 KOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Entscheidungsfindung

§ 13.

Der Bundeskommunikationssenat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)