Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen
§ 13
(1) § 13.Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogen folgende Daten der Zuschusswerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:
- 1. die Personalien,
- 2. die Ausbildungsdaten,
- 3. die Sozialversicherungsdaten,
- 4. die Einkommensdaten,
- 5. die Daten der beruflichen Tätigkeit und
- 6. Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz.
(2) Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 6 sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.
(3) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Abs. 1 Z 3 zu übermitteln.
(4) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu übermitteln.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)