Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen
§ 13.
(1) Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogen folgende Daten der Zuschusswerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:
- 1. die Personalien,
- 2. die Ausbildungsdaten,
- 3. die Sozialversicherungsdaten,
- 4. die Daten über die Einkünfte und Einnahmen,
- 5. die Daten der beruflichen Tätigkeit,
- 6. Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz und
- 7. Angaben über Sorge- und Unterhaltspflichten, Vermögensverhältnisse und Aufwendungen.
(2) Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 6 sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.
(3) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Abs. 1 Z 3 zu übermitteln.
(4) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu übermitteln.
Schlagworte
Zuschussberechtigter, Sorgepflicht
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018
Gesetzesnummer
20001060
Dokumentnummer
NOR40168056
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