Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen
§ 13.
(1) Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz folgende personenbezogenen Daten der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und‑berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:
- 1. die Personalien,
- 2. die Ausbildungsdaten,
- 3. die Sozialversicherungsdaten,
- 4. die Daten über die Einkünfte und Einnahmen,
- 5. die Daten der beruflichen Tätigkeit,
- 6. Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz,
- 7. Angaben über Sorge- und Unterhaltspflichten, Vermögensverhältnisse und Aufwendungen sowie
- 8. Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1, soweit sie für die Gewährung der Beihilfe gemäß § 25c und zur Kontrolle von deren widmungsgemäßer Verwendung erforderlich ist.
(2) Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 6 sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.
(3) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 3 zu übermitteln.
(4) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu übermitteln.
Schlagworte
Zuschussberechtigter, Sorgepflicht
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
20001060
Dokumentnummer
NOR40220744
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