Ausgleichsmaßnahmen
§ 13.
Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 und 12 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,
- (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2016)
- 2. deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,
- wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
20005849
Dokumentnummer
NOR40181847
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