§ 13 Heb-EWRV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2016

Ausgleichsmaßnahmen

§ 13.

Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 und 12 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,

  1. 2. deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005849

Dokumentnummer

NOR40181847

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