§ 13 Heb-EWRV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2007

Ausgleichsmaßnahmen

§ 13

§ 13. Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 und 12 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,

  1. 1. deren Dauer mindestens ein Jahr unter der Dauer der österreichischen Hebammenausbildung liegt oder
  2. 2. deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,

    wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.

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