§ 13 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Akademische Restauratoren

§ 13.

(1) Akademische Restauratoren haben für die Zulassung zur Dienstprüfung zusätzlich eine dreijährige künstlerische Ausbildung oder Verwendung im betreffenden Fachgebiet nachzuweisen.

(2) Akademische Restauratoren haben im Rahmen einer praktischen Prüfung in ihrem Fachgebiet eine Probearbeit (schwierige, der Tätigkeit eines akademischen Restaurators entsprechende abgeschlossene Restaurierung) vorzulegen. Die Themenstellung obliegt dem fachlich in Betracht kommenden Mitglied des Prüfungssenates.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR40037887

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