§ 13 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Vierter Abschnitt

Behörden und Aufsichtsrechte Behörden

§ 13

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und der Fernmeldebüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)