§ 13 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2015

Vierter Abschnitt

Behörden und Aufsichtsrechte Behörden

§ 13

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zuständig.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2015)

(3) Gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(4) Die Organe der Fernmeldebehörden haben dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40176226

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