Behörden
§ 13.
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist ‑ sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ‑ hinsichtlich elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland sie sich befinden, hinsichtlich elektrischer Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, sowie hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt und des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
10012241
Dokumentnummer
NOR40175713
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