Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben
§ 13
(1) § 13.Das Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben sowie Form und Gegenstand der Niederschrift (Probenbegleitschreiben) sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu regeln.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
- 1. Probenahmegeräte,
- 2. Anzahl und Umfang der Einzelproben,
- 3. Umfang der Sammelprobe,
- 4. Anzahl und Umfang der Endproben,
- 5. Entnahme und Bildung von Endproben,
- 6. Behandlung der Endproben,
- 7. Verwendung der Endproben,
- 8. Probenbegleitschreiben.
(3) Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben sind
- 1. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt und
- 2. die Bundesanstalt für Agrarbiologie entsprechend deren Wirkungsbereich gemäß Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, und
- 3. akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umganges ihrer Akkreditierung (§ 11 AkkG, BGBl. Nr. 468/1992) befugt.
(4) Die Anstalten und Stellen gemäß Abs. 3 haben auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befunde und Gutachten zu erstatten.
(5) Soweit die Anstalten und Stellen gemäß Abs. 3 außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich zu verweisen.
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