§ 13 DMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben

§ 13

(1) § 13.Das Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben sowie Form und Gegenstand der Niederschrift (Probenbegleitschreiben) sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu regeln.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

  1. 1. Probenahmegeräte,
  2. 2. Anzahl und Umfang der Einzelproben,
  3. 3. Umfang der Sammelprobe,
  4. 4. Anzahl und Umfang der Endproben,
  5. 5. Entnahme und Bildung von Endproben,
  6. 6. Behandlung der Endproben,
  7. 7. Verwendung der Endproben,
  8. 8. Probenbegleitschreiben.

(3) Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben sind

  1. 1. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt und
  2. 2. die Bundesanstalt für Agrarbiologie entsprechend deren Wirkungsbereich gemäß Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, und
  3. 3. akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umganges ihrer Akkreditierung (§ 11 AkkG, BGBl. Nr. 468/1992) befugt.

(4) Die Anstalten und Stellen gemäß Abs. 3 haben auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befunde und Gutachten zu erstatten.

(5) Soweit die Anstalten und Stellen gemäß Abs. 3 außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich zu verweisen.

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