Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben
§ 13
(1) § 13.Das Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben sowie Form und Gegenstand der Niederschrift (Probenbegleitschreiben) sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu regeln.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
- 1. Probenahmegeräte,
- 2. Anzahl und Umfang der Einzelproben,
- 3. Umfang der Sammelprobe,
- 4. Anzahl und Umfang der Endproben,
- 5. Entnahme und Bildung von Endproben,
- 6. Behandlung der Endproben,
- 7. Verwendung der Endproben,
- 8. Probenbegleitschreiben.
(3) Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben sind die Behörden (§ 11 Abs. 1) befugt.
(4) Die Behörden haben auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befunde und Gutachten zu erstatten.
(5) Soweit die Behörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.
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