§ 13 DMG

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben

§ 13.

(1) Das Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben sowie Form und Gegenstand der Niederschrift (Probenbegleitschreiben) sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu regeln.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

  1. 1. Probenahmegeräte,
  2. 2. Anzahl und Umfang der Einzelproben,
  3. 3. Umfang der Sammelprobe,
  4. 4. Anzahl und Umfang der Endproben,
  5. 5. Entnahme und Bildung von Endproben,
  6. 6. Behandlung der Endproben,
  7. 7. Verwendung der Endproben,
  8. 8. Probenbegleitschreiben.

(3) Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben ist die Behörde (§ 11 Abs. 1) befugt.

(4) Die Behörde hat auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befunde und Gutachten zu erstatten.

(5) Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranzieht, hat sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR40033601

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