Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung
§ 13.
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG (§ 1 Z 3) auch dann vorzunehmen, wenn keine Lohnsteuerprüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021
Gesetzesnummer
20011174
Dokumentnummer
NOR40223313
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