§ 13 CFPG

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.2020

Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung

§ 13.

Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG (§ 1 Z 3) auch dann vorzunehmen, wenn keine Lohnsteuerprüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40223313

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)