Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung
§ 13.
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt oder das Amt für Betrugsbekämpfung die Prüfung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG (§ 1 Z 3) auch dann vorzunehmen, wenn keine Lohnsteuerprüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll. Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung werden bei der Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfe als Organ des zuständigen Finanzamtes tätig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20011174
Dokumentnummer
NOR40230802
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