§ 13 CFPG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2021

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021

Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung

§ 13.

Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt oder das Amt für Betrugsbekämpfung die Prüfung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG (§ 1 Z 3) auch dann vorzunehmen, wenn keine Lohnsteuerprüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll. Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung werden bei der Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfe als Organ des zuständigen Finanzamtes tätig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40230802

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