§ 13 C-SchVO

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Tritt mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 45 Abs. 1 Z 2).

Deutschfördermaßnahmen

§ 13.

(1) Bei Schülerinnen und Schülern, bei welchen am Ende des Schuljahres 2019/20 keine Testung stattfand, muss in den ersten zwei Wochen des Schuljahres 2020/21 eine solche durchgeführt werden. Schülerinnen und Schülern, bei welchen am Ende des Schuljahres 2019/20 keine Testung stattfand, verbleiben bis zur Durchführung der Testung auf derselben Schulstufe, in der sie die Deutschförderklasse im Schuljahr 2019/20 besucht haben.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020)

(4) Für Schülerinnen und Schüler, einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach durchgeführtem Ergänzungsunterricht bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres 2020/21 eine neuerliche Testung stattfinden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 384/2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40226327

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