§ 13 Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

4. Teil

Arbeitsplanung und Berichte Unternehmenskonzept und Dreijahresplan

§ 13.

(1) Der Direktor oder die Direktorin des BIFIE hat bis 30. Juni 2017 ein Unternehmenskonzept zu erstellen, welches die wesentlichen inhaltlich-strategischen und organisatorischen Grundsätze (zB Führungsstrukturen, Unternehmenskultur, (Bildungs-)Forschungsstrategie, wissenschaftliche Ausrichtung, Kooperation mit anderen Forschungseinrichtungen ua.) zu enthalten hat. Das Unternehmenskonzept ist dem Aufsichtsrat und dem Beirat zur Prüfung und Bewertung vorzulegen und vom Aufsichtsrat nach dessen Genehmigung unter Anschluss allfälliger Bewertungen dem zuständigen Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.

(2) Der Direktor oder die Direktorin ist berechtigt, bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen das Unternehmenskonzept zu ändern. Dabei ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Direktor oder die Direktorin hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds jährlich einen Dreijahresplan (bestehend aus einem Arbeitsplan, einem Finanzplan sowie einem Personalplan) zu erstellen und dem Aufsichtsrat rechtzeitig vor Jahresende zur Prüfung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat daraufhin den Dreijahresplan dem Beirat zur Stellungnahme vorzulegen und diesen nach Genehmigung und unter Anschluss einer allfälligen Stellungnahme des Beirates an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2015

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40177468

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