4. Teil
Arbeitsplanung und Berichte Unternehmenskonzept und Dreijahresplan
§ 13.
(1) Das erste Direktorium des BIFIE hat bis zum 30. Juni 2008 unter Beachtung der §§ 2 und 9 ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat daraufhin das Unternehmenskonzept an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.
(2) Das Direktorium ist berechtigt, bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen das Unternehmenskonzept zu ändern. Dabei ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Direktorium hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds jährlich einen Dreijahresplan (bestehend aus einem Arbeitsplan, einem Finanzplan sowie einem Personalplan) zu erstellen und dem Aufsichtsrat rechtzeitig vor Jahresende zur Prüfung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat daraufhin den Dreijahresplan an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten. Der erste Dreijahresplan ist dem zuständigen Regierungsmitglied bis zum 30. Juni 2008 für den Zeitraum 2008 bis 2010 vorzulegen.
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