§ 13
(1) § 13.Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 1964 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.
(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.
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