Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13
(1) § 13.An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten des UPIS-RAP-Programms an den Schulen betraut sind, im Unterrichtsjahr 2000/2001 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:
- 1. bis zu eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,
- 2. bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,
- 3. bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)