Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13
(1) § 13.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.
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