§ 13 BLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1999

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13

(1) § 13.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

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