Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13
(1) § 13.An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, in den Unterrichtsjahren 2001/2002 und 2002/2003 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:
- 1. bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,
- 2. bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,
- 3. bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.
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