Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes
§ 13
(1) § 13.Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:
- 1. bei einem Präsenz(Zivil)dienst, der kürzer als zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz(Zivil)dienstes nach dessen Beendigung;
- 2. bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 32 Wehrgesetz, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;
- 3. in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz(Zivil)dienstes.
(2) Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß Abs. 1 Z 1 Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
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