Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes
§ 13
(1) § 13.Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:
- 1. bei einem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, der kürzer als zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nach dessen Beendigung;
- 2. bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 32 Wehrgesetz, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;
- 3. in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß Abs. 1 Z 1 Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)