§ 138 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Kombinierter Verkehr

§ 138.

Zur Vereinfachung des kombinierten Verkehrs sind die Eisenbahnunternehmen unter Beachtung allfälliger vom Zollamt in Ausübung der besonderen Zollaufsicht getroffener Anordnungen befugt,

  1. 1. bei der Übernahme von Beförderungsmitteln zur Beförderung im Eisenbahnverkehr Zollpapiere in gleicher Weise wie eine Zollstelle mit den für die Erledigung des vorangegangenen Zollverfahrens notwendigen Vermerken zu versehen und diese Papiere entweder dem Warenführer zurückzugeben oder sie einer Zollstelle zu übergeben;
  2. 2. bei der Beendigung der Beförderung im Eisenbahnverkehr Versandscheine im Sinn dieses Bundesgesetzes oder vom Bundesminister für Finanzen für diesen Zweck zugelassene bahndienstliche Papiere mit derselben Wirkung wie eine Abgangsstelle auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051813

alte Dokumentnummer

N3199222331J

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