Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
----------------------------------------- Bestellung der Mitglieder der Leistungsfest- stellungs- und Disziplinarkommissionen in der Post- und Telegraphenverwaltung
§ 138
§ 138. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen in der Post- und Telegraphenverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der in diesem Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.
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