§ 138 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Ausbildungsphase

§ 138.

(1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.

(2) Als Ausbildungsphase gelten

  1. 1. in den Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die ersten vier Jahre,
  2. 2. in der Verwendungsgruppe A 3 die ersten beiden Jahre und
  3. 3. in den Verwendungsgruppen A 4 und A 5 das erste Jahr
  1. des Dienstverhältnisses.

(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß § 12 GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

(4) In der Ausbildungsphase sind Beamte nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf

  1. 1. Beamte, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
  2. 2. Beamte während ihrer Verwendung im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40168384

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