§ 137 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Anweisung von Expreßgut und Eilgut

§ 137

§ 137. Für die Anweisung von Expreßgut und Eilgut, das im Gepäckwagen eines personenführenden Zuges befördert wird, gelten die Bestimmungen über die Anweisung von Reisegepäck mit der Maßgabe, daß im Ansageverfahren Expreßgut- und Eilgutsendungen mit zum Handel bestimmten Waren vom Eisenbahnunternehmen getrennt vom Reisegepäck zur Anweisung anzumelden sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)