§ 137 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Abfertigung bei vorgeschobenen Zollämtern

§ 137.

Erfolgt bei einem vorgeschobenen Zollamt eine Abfertigung, so hat das Eisenbahnunternehmen dafür zu sorgen, daß die Waren vor der Weiterbeförderung in das Zollgebiet nicht vertauscht werden; es hat dem Zollamt auf Verlangen alle diesbezüglichen Auskünfte zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051812

alte Dokumentnummer

N3199222330J

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