Vollziehung
§ 136.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in Abs. 2 bis 8 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 4 und 5 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 82 Abs. 3 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 82 Abs. 6 ist der Bundeskanzler betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 3 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 108 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 114 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.
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