§ 136 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Vollziehung

§ 136.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in Abs. 2 bis 8 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 4 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 16a Abs. 10, 82 Abs. 6 und 95a ist der Bundeskanzler betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 82 Abs. 3 und des § 118 Abs. 7 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 1 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(6) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 3 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 4 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.

(9) Mit der Vollziehung des § 108 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(10) Mit der Vollziehung des § 114 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132669

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