§ 135 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Abfertigung des Reisegepäcks

§ 135

§ 135. Das Reisegepäck ist vom Eisenbahnunternehmen in den Gepäcksbeschauraum des Eisenbahnzollamtes zu bringen. Ausgenommen davon ist das Reisegepäck, das der Anweisung unterzogen werden soll, sofern nicht vom Eisenbahnzollamt die Verbringung in den Gepäcksbeschauraum im Interesse der Zollsicherheit verlangt wird.

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