§ 135 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Zollamtliche Kontrolle und Abfertigung

§ 135.

(1) Das Eisenbahnunternehmen hat die dienstlichen Aufzeichnungen und die Begleitpapiere betreffend grenzüberschreitende Züge und Zugsteile, in denen Waren, einschließlich Reisegepäck, befördert werden (Wagenlisten, Übergabeverzeichnisse, Frachtbriefe, Gepäckscheine u. dgl.), dem Grenzzollamt auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Befugnis der Zollämter zur Überprüfung der Züge und Zugsteile wird durch eine allfällige Befreiung von der Stellungspflicht nicht berührt.

(3) Die Zollämter können auf Grund der vorgelegten Papiere und der sonstigen vom Eisenbahnunternehmen gegebenen Auskünfte Waren zum beantragten Zollverfahren freigeben, auch wenn sie noch nicht gestellt sind. Für die Abgabe der Anmeldung gilt § 52b Abs. 3.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051810

alte Dokumentnummer

N3199222328J

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