§ 134 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

c) Zeugen

§ 134.

Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle im bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.

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