LGBl. Nr. 48/2015, LGBl. Nr. 83/2016
V. HAUPTSTÜCK
Zuständigkeit
§ 134
Zuständigkeit der Kollegialorgane
Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde in Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebediensteten ist, unbeschadet der Bestimmung des § 2,
- 1. der Gemeindevorstand
- a) zur Bewilligung eines Sonderurlaubs von mehr als zwei Wochen und zur Bewilligung eines Karenzurlaubs, auf den kein Rechtsanspruch besteht,
- b) zur befristeten Aufnahme von Bediensteten für länger als sieben Monate, jedoch nicht für mehr als ein Jahr, sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge,
- c) zur befristeten Aufnahme von Bediensteten zur Vertretung, wenn der Vertretungsfall ein Beschäftigungsverbot oder eine Karenz nach dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Vorschriften ist, sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge,
- d) zur befristeten Verlängerung von Dienstverhältnissen, wenn hiedurch eine Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten aber nicht von einem Jahr überschritten wird, sowie in den Fällen der lit. c,
- e) zur einverständlichen Lösung von Dienstverhältnissen (§ 125 Abs. 1 Z 2) gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. GemO 2003 sowie zum Abschluss einer Vereinbarung über eine Abfertigung gemäß § 130 Abs. 2 Z 7 anlässlich der einverständlichen Lösung derartiger Dienstverhältnisse,
- f) zur vorzeitigen Auflösung von Dienstverhältnissen (§ 126) gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. GemO 2003,
- g) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 83/2016)
- h) zur Zuerkennung und Bemessung von Erschwerniszulagen (§ 83), Gefahrenzulagen (§ 84) und Aufwandsentschädigungen (§ 85).
- 2. der Gemeinderat
- a) zur Erlassung von Verordnungen,
- b) zur Entsendung von Gemeindebediensteten (§ 30),
- c) zur unbefristeten oder zur befristeten Aufnahme von Gemeindebediensteten für länger als ein Jahr, zur Änderung ihrer Dienstverträge sowie zur einverständlichen Lösung (§ 125 Abs. 1 Z 2) einschließlich des Abschlusses einer Abfertigungsvereinbarung (§ 130 Abs. 2 Z 7) und zur vorzeitigen Auflösung (§ 126) ihrer Dienstverhältnisse,
- d) zur unbefristeten oder zur befristeten Verlängerung von Dienstverhältnissen, wenn hiedurch eine Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von einem Jahr überschritten wird,
- e) zum Abschluss von Sonderverträgen (§ 14),
- f) zur Bestellung und Abberufung von Leiterinnen oder Leitern des Gemeindeamtes (§§ 18 und 20),
- g) zur Zuerkennung und Bemessung von Belohnungen (§ 82) und von sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sowie von freiwilligen Sozialleistungen,
- h) sowie zur Kündigung von Dienstverhältnissen gemäß § 127.
19.12.2016
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