Aufgaben des Landesjagdverbandes
§ 134.
(1) Zur Erfüllung der im § 132 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegt dem Landesjagdverband insbesondere,
- 1. die Jagdprüfungswerber und die Bewerber zur Prüfung als Jagdaufseher auszubilden und die Verbandsmitglieder, insbesondere die Jungjäger, in allen Belangen der Jagd sowie des Natur- und Tierschutzes weiterzubilden;
- 2. die Interessen der Jagdaufseher wahrzunehmen;
- 3. Personen zu ehren, die sich um die Jagd im Burgenland besondere
Verdienste erworben haben;
- 4. die Jagdhundezucht und -führung zu unterstützen und die Verbreitung brauchbarer Jagdhunde zu fördern;
- 5. Jägertage, Jagdausstellungen, Preis- und Übungsschießen und Hundeprüfungen zu veranstalten, Trophäenschauen zu beantragen und an deren Vorbereitung mitzuwirken sowie das jagdliche Brauchtum zu pflegen und das jagdliche Schrifttum zu fördern;
- 6. bei der Durchführung behördlicher Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildkrankheiten mitzuwirken;
- 7. Disziplinarverfahren gegen Verbandsmitglieder durchzuführen.
(2) Ferner obliegt dem Landesjagdverband die Führung von Zusammenstellungen und Nachweisen, die der jagdlichen Verwaltung dienen. Der Landesjagdverband hat allfährlich der Landesregierung einen „Jagdlichen Bericht'' über die jagdlichen Zustände, Wildverhältnisse, Einwirkungen der Umwelt und über die Erfolge der Hege im abgelaufenen Jagdwirtschaftsjahr vorzulegen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, die Aufgaben und die Tätigkeit der Organe des Landesjagdverbandes sowie über die Aufgaben seiner Geschäftsstelle enthalten die Satzungen des Landesjagdverbandes.
(4) Die nach § 135 Abs. 4 erforderliche Genehmigung der Satzungen und deren Abänderung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gesetzwidrige Bestimmungen enthalten oder offensichtlich eine dem Gesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht gewährleisten.
(5) Die Satzungen sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
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