§ 134
Wahlzeuginnen und Wahlzeugen
Jede für die Wahl der Delegierten kandidierende wahlwerbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung zweier Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen. Diese Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind von den wahlwerbenden Gruppen der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am vierten Tag vor der Wahl bekannt zu geben. Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.
17.05.2017
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