§ 134 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

LGBl. Nr. 48/2015

V. HAUPTSTÜCK

Zuständigkeit

§ 134

Zuständigkeit der Kollegialorgane

Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde in Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebediensteten ist, unbeschadet der Bestimmung des § 2,

  1. 1. der Gemeindevorstand
  1. a) zur Bewilligung eines Sonderurlaubs von mehr als zwei Wochen und zur Bewilligung eines Karenzurlaubs, auf den kein Rechtsanspruch besteht,
  2. b) zur befristeten Aufnahme von Bediensteten für länger als sechs Monate, jedoch nicht für mehr als ein Jahr, sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge,
  3. c) zur befristeten Aufnahme von Bediensteten zur Vertretung, wenn der Vertretungsfall ein Beschäftigungsverbot oder eine Karenz nach dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Vorschriften ist, sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge,
  4. d) zur befristeten Verlängerung von Dienstverhältnissen, wenn hiedurch eine Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten aber nicht von einem Jahr überschritten wird, sowie in den Fällen der lit. c,
  5. e) zur einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses gemäß § 125 Abs. 1 Z 2, soweit nicht gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 – Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist, sowie zum Abschluss einer Vereinbarung über eine Abfertigung gemäß § 130 Abs. 2 Z 7,
  6. f) zur vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 126, soweit nicht gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 Bgld. GemO 2003 die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist,
  7. g) zur Kündigung des Dienstverhältnisses gemäß § 127,
  8. h) zur Zuerkennung und Bemessung von Erschwerniszulagen (§ 83), Gefahrenzulagen (§ 84) und Aufwandsentschädigungen (§ 85).
  1. 2. der Gemeinderat
  1. a) zur Erlassung von Verordnungen,
  2. b) zur Entsendung von Gemeindebediensteten (§ 30),
  3. c) zur unbefristeten oder zur befristeten Aufnahme von Gemeindebediensteten für länger als ein Jahr sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge,
  4. d) zur unbefristeten oder zur befristeten Verlängerung von Dienstverhältnissen, wenn hiedurch eine Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von einem Jahr überschritten wird,
  5. e) zum Abschluss von Sonderverträgen (§ 14),
  6. f) zur Bestellung und Abberufung von Leiterinnen oder Leitern des Gemeindeamtes (§§ 18 und 20),
  7. g) sowie zur Zuerkennung und Bemessung von Belohnungen (§ 82) und von sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sowie von freiwilligen Sozialleistungen.

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