Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Rekurs
§ 132.
Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:
- 1. die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98),
- 2. ein anderer Zwangsverwalter bestellt wird (§ 108) und
- 3. der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122) sowie gegen
- 4. die Beschlüsse, die nach § 114 im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters ergehen, mit Ausnahme des Beschlusses über die Verhängung einer Geldstrafe,
- findet ein Rekurs nicht statt.
Schlagworte
unzulässiger Rekurs
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096445
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)