§ 132 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Recurs.

§. 132.

Gegen die in den §§. 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse, sowie gegen die Beschlüsse, durch welche:

  1. 1. dritte Personen gemäß §. 110 von der Bewilligung der Zwangsverwaltung und von der Ernennung des Verwalters verständigt werden;
  2. 2. der Umfang der dem Verpflichteten zu überlassenden Wohnungsräume bestimmt wird (§. 105);
  3. 3. dem Verwalter Anweisungen über die Art und Weise der Verwaltung und über die Bezahlung der im §. 120 bezeichneten Auslagen ertheilt werden;
  4. 4. das Executionsgericht die Abstellung wahrgenommener Mängel und Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung des Verwalters anordnet;
  5. 5. ein neuer Verwalter ernannt (§. 114 Absatz 3) oder
  6. 6. der Zeitpunkt der Vertheilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§. 122),

    findet ein Recurs nicht statt.

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