Schulversuche zur Differenzierung an Hauptschulen
§ 131b.
(1) An Hauptschulen sind Formen der Differenzierung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schüler zu erproben, die gegenüber der Leistungsdifferenzierung an den Hauptschulen gemäß den §§ 16 ff. in flexiblerer Form gestaltet werden.
(2) Durch Schulversuche gemäß Abs. 1 darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der Hauptschule im Regelschulwesen entstehen.
(3) Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Hauptschulen betreffen, gilt § 7 mit der Maßgabe, daß derartige Schulversuche 10% der Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt sinngemäß für private Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118545
alte Dokumentnummer
N7196212178Y
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