Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998
Schulversuche zur Differenzierung an Hauptschulen
§ 131b.
(1) An Hauptschulen sind bis zum Ende des Schuljahres 2002/03 Formen der Differenzierung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schüler zu erproben, die gegenüber der Leistungsdifferenzierung an den Hauptschulen gemäß den §§ 16 ff. in flexiblerer Form gestaltet werden.
(2) Durch Schulversuche gemäß Abs. 1 darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der Hauptschule im Regelschulwesen entstehen.
(3) Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Hauptschulen betreffen, gilt § 7 mit der Maßgabe, daß derartige Schulversuche 15% der Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen im Bundesgebiet nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt sinngemäß für private Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12127410
alte Dokumentnummer
N7199812067O
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