§ 130 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Omnibuslenkerzulage

§ 130

§ 130. Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,

  1. 1. solange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,
  2. 2. wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

    eine Omnibuslenkerzulage von 797 S.

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